Munich,,Bavaria,/,Germany,-,May,19,,2018

Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste - Entscheidung des Bundesfinanzhofs

BFH urteilt über steuerliche Verrechnung von Verlusten aus ausländischen Niederlassungen

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen können, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf international tätige deutsche Unternehmen, insbesondere wenn es um die steuerliche Verwertbarkeit von Verlusten geht, die in ausländischen Betriebsstätten entstanden sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22.02.2023 – I R 35/22 eine wichtige Entscheidung getroffen, die für international tätige deutsche Unternehmen von großer Bedeutung ist

In dem Urteil ging es um die Frage, ob inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen können, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte besteht. Der BFH entschied, dass dies nicht möglich ist, selbst wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar sind (sog. finale Verluste). Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Um die Auswirkungen dieser Entscheidung zu verstehen, betrachten wir den vom BFH entschiedenen Fall: Eine in Deutschland ansässige Bank eröffnete im Jahr 2004 eine Zweigniederlassung in Großbritannien. Die Zweigniederlassung erzielte jedoch kontinuierlich Verluste und wurde im Jahr 2007 geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste steuerlich nicht nutzen. Der BFH entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht abzugsfähig sind, da nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Entscheidung basiert auf der Symmetriethese, wonach die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung des BFH auch im Hinblick auf sog. finale Verluste keine Verletzung des Unionsrechts darstellt. Zuvor wurde angenommen, dass ein Verlustabzug möglich ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste in der ausländischen Betriebsstätte “final” sind. Diese Rechtsprechung wurde jedoch mit dem BFH-Urteil vom 22.02.2017 als aufgegeben betrachtet. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 22.09.2022 – C-538/20 die Entscheidung des BFH bestätigt und somit die Aufgabe der früheren Rechtsprechung bestätigt.

Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen auf international tätige deutsche Unternehmen, die Niederlassungen im Ausland unterhalten. Sie bedeutet, dass Verluste aus ausländischen Betriebsstätten nicht mit Gewinnen im Inland verrechnet werden können, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht für diese Verluste besteht. Selbst wenn die Verluste im Ausland endgültig und nicht mehr verwertbar sind, können sie steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen steuerlichen Planung und Gestaltung bei internationalen Geschäftstätigkeiten. Unternehmen müssen nun ihre Steuerstrategien überdenken und alternative Wege zur steuerlichen Optimierung finden. Es kann erforderlich sein, die Struktur der ausländischen Niederlassungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Aus der Praxis

Die ABC GmbH, ein deutsches Unternehmen mit internationaler Präsenz, unterhält Niederlassungen in verschiedenen Ländern, darunter auch in einem EU-Mitgliedstaat. Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BFH kann die ABC GmbH die Verluste aus dieser ausländischen Niederlassung nicht mehr mit den Gewinnen in Deutschland verrechnen, da nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen kein deutsches Besteuerungsrecht für diese Verluste besteht. Dies führt zu einer höheren steuerlichen Belastung für das Unternehmen und erfordert eine Überprüfung der Geschäftsstruktur, um steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu identifizieren und zu nutzen.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Nichtabzugsfähigkeit sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste hat Konsequenzen für international tätige deutsche Unternehmen. Die Entscheidung besagt, dass Verluste aus ausländischen Niederlassungen nicht mit Gewinnen im Inland verrechnet werden können, wenn kein deutsches Besteuerungsrecht für diese Verluste besteht. Unternehmen müssen ihre steuerlichen Strategien überdenken und alternative Ansätze zur steuerlichen Optimierung in Betracht ziehen. Eine sorgfältige steuerliche Planung und Beratung durch einen erfahrenen Steuerexperten ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren und die beste Vorgehensweise zu finden.

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